Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.

§ 1949 § 1951