Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1952#abs-1 (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1952#abs-2 (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1952#abs-3 (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.

§ 1951 § 1953