Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 13.04.2018 – 10 W 89/17
- BGH, 16.03.2022 – IV ZB 27/21Nachlasssache: Berechtigung des Nachlasspflegers zur Ausschlagung einer in den Nachlass des Erblassers gefallenen weiteren ErbschaftZitiert von 6
- OLG Zweibrücken, 13.11.2007 – 3 W 198/07
- BGH, 24.04.2024 – IV ZB 23/23Nachlasssache: Ausschlagungsberechtigung des Fiskus hinsichtlich einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines VorverstorbenenZitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 01.07.2004 – 3 W 102/04
- BFH, 17.11.2021 – II R 39/19 · Erbfall nach italienischem RechtZitiert von 2
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 1952 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1952 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1952#abs-1 (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1952#abs-2 (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1952#abs-3 (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.