Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

§ 2180 § 2182