Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
Stand: 10.06.2019
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Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.