Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1953 Wirkung der Ausschlagung

Stand: 10.06.2019

Bund104 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1953#abs-1 (1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1953#abs-2 (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1953#abs-3 (3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

§ 1952 § 1954