Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1953 Wirkung der Ausschlagung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 104
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.03.2023 – IV ZB 12/22Ausschlagung der Erbschaft: Irrtum des Ausschlagenden über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende PersonZitiert von 8
- BGH, 30.11.2022 – IV ZR 60/22Pflichtteilsrecht: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines ErbteilsZitiert von 14
- KG, 11.07.2019 – 19 W 50/19Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 21.09.2017 – I-3 Wx 173/17
- OLG Frankfurt am Main, 04.05.2017 – 20 W 197/16Zitiert von 2
- SG Karlsruhe, 30.10.2015 – S 1 SO 1842/15
Zuletzt entschieden
- OLG München, 13.11.2024 – 7 U 2821/22
- OLG Brandenburg, 07.11.2024 – 12 U 162/23
- BGH, 04.09.2024 – IV ZB 37/23Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die lenkende Ausschlagung eines werthaltigen NachlassesZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1953 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1953#abs-1 (1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1953#abs-2 (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1953#abs-3 (3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.