Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2101#abs-1 (1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2101#abs-2 (2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2101 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 46/24(Umfang einer postmortalen Vollmacht eines Erblassers für einen Dritten bei Anordnung einer Nacherbfolge)
- OLG Karlsruhe, 01.10.2024 – 14 U 144/23
- OLG Brandenburg, 20.01.2023 – 3 W 133/22Zitiert von 1
- KG, 12.08.2021 – 1 W 305/21
- OLG Braunschweig, 08.07.2020 – 3 W 19/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2101 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 2101 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2947)
BGBl. 2021 I S. 2947
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06.04.2004 Ausfertigung
§ 2101 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I 550)
BGBl. 2004 I S. 550
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 2101 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
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