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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 550
BGBl. 2004 I S. 550 · 30.988 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
Vom 6. April 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Durchführung des
Übereinkommens vom 28. Mai 1999
zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr
(Montrealer-Übereinkommen-
Durchführungsgesetz – MontÜG)
§1
Haftung bei Personenschäden
(1) Wird ein Reisender getötet oder körperlich verletzt,
bestimmen sich die Person des Ersatzberechtigten, der
Gegenstand der Ersatzpflicht sowie die Art der Ersatz-
leistung in den Fällen des Artikels 17 Abs. 1 des Überein-
kommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung
bestimmter Vorschriften über die Beförderung im interna-
tionalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer
Übereinkommen) nach den §§ 35, 36 und 38 des Luftver-
kehrsgesetzes.
(2) Übersteigen im Falle der Ersatzleistung nach Arti-
kel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens die Ent-
schädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen
der Tötung oder Körperverletzung eines Reisenden zu
leisten sind, insgesamt den in Artikel 21 Abs. 2 des Über-
einkommens festgesetzten Betrag und ist eine weiter-
gehende Haftung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen,
so ist § 45 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes entspre-
chend anzuwenden.
(3) Sind in den Fällen des Absatzes 1 deutsche Gerich-
te nach Artikel 33 Abs. 2 des Montrealer Übereinkom-
mens für Klagen zuständig, bestimmt sich die örtliche
Zuständigkeit nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des Luftverkehrs-
gesetzes.
§2
Haftung bei Güterschäden
Werden Güter zerstört, beschädigt oder gehen sie ver-
loren, bestimmt sich die Art des nach Artikel 18 des
Montrealer Übereinkommens zu leistenden Schadens-
ersatzes nach § 429 des Handelsgesetzbuchs.
§3
Umrechnung des Sonderziehungs-
rechts des Internationalen Währungsfonds
Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer Über-
einkommens nicht etwas anderes ergibt, bestimmt sich
die Umrechnung der im Montrealer Übereinkommen in
Sonderziehungsrechten ausgedrückten Haftungshöchst-
beträge für Schäden wegen Zerstörung, Verlust, Beschä-
digung oder verspäteter Ablieferung von Gütern nach
§ 431 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, für andere Schä-
den nach § 49b des Luftverkehrsgesetzes.
§4
Versicherungspflicht
(1) Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung
(EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die
Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunter-
nehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) und der Verordnung (EG)
Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haf-
tung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG
Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der
jeweils geltenden Fassung, bestimmt sich die Pflicht des
Luftfrachtführers, zur Deckung seiner Haftung nach dem
Montrealer Übereinkommen für die Tötung, die Körper-
verletzung und die verspätete Beförderung von Reisen-
den sowie für die Zerstörung, die Beschädigung, den
Verlust und die verspätete Beförderung von Reisegepäck
eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, nach den
§§ 50 und 51 des Luftverkehrsgesetzes sowie den Vor-
schriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die
Versicherungspflicht des Luftfrachtführers.
(2) Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung
(EWG) Nr. 2407/92 ist der Luftfrachtführer verpflichtet, zur
Deckung seiner Haftung nach dem Montrealer Überein-
kommen für die Zerstörung, die Beschädigung, den Ver-
lust und die verspätete Ablieferung von Gütern während
der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den ver-
traglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung
eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrecht-
erhaltung, den Inhalt, den Umfang und die zulässigen
Ausschlüsse der nach Absatz 2 zu unterhaltenden Haft-
pflichtversicherung, einschließlich der Mindestversiche-
rungssumme, zu regeln.
§5
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 eine Haftpflichtver-
sicherung nicht unterhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-
desamt für Güterverkehr.
§6
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens sind
nur anzuwenden, wenn der Luftbeförderungsvertrag
nach dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem das
Montrealer Übereinkommen für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten ist.
Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3093), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum
Zweiten Abschnitt wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum 2. Unterabschnitt wird wie folgt
gefasst:
§§
„ 2. Unterabschnitt Haftung für Per-
sonen und Gepäck,
die im Luftfahrzeug
befördert werden;
Haftung für ver-
spätete Beförderung 44 – 52
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Haftung für Personenschäden
§ 46 Haftung bei verspäteter Personenbe-
förderung
§ 47 Haftung für Gepäckschäden
§ 48 Haftung auf Grund sonstigen Rechts
§ 48a Luftbeförderung durch mehrere Luft-
frachtführer
§ 48b Haftung des vertraglichen und des
ausführenden Luftfrachtführers
§ 49 Anzuwendende Vorschriften
§ 49a Ausschlussfrist
§ 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten
§ 49c Unabdingbarkeit
§ 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung
§ 51 Subsidiarität der Versicherung des ver-
traglichen Luftfrachtführers
§ 52 (weggefallen)“.
b) Der Angabe zum 3. Unterabschnitt werden folgen-
de Angaben angefügt:
„§ 53 Haftung für Schäden außerhalb eines mili-
tärischen Luftfahrzeugs
§ 54 Haftung für Schäden bei Beförderung in
einem militärischen Luftfahrzeug“.
c) Der Angabe zum 4. Unterabschnitt werden folgen-
de Angaben angefügt:
„§ 55 Verhältnis zu sozial- und versorgungs-
rechtlichen Vorschriften
§ 56 Gerichtsstand
§ 57 (weggefallen)“.
2. Der 2. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts wird
wie folgt neu gefasst:
„2. Unterabschnitt
Haftung für Personen und Gepäck,
die im Luftfahrzeug befördert werden;
Haftung für verspätete Beförderung
§ 44
Anwendungsbereich
Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der
Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheits-
beschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall,
wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes
oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des
Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines
Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten
Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur
Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften die-
ses Unterabschnitts, soweit
1. das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Ver-
einheitlichung von Regeln über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen
zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts)
(RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen)
und das Gesetz zur Durchführung des Ersten
Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivat-
rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
2. das Protokoll vom 28. September 1955 zur Ände-
rung des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),
3. das Zusatzabkommen vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über die von einem anderen als dem
vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beför-
derung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II
S. 1160),
4. das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Verein-
heitlichung bestimmter Vorschriften über die
Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl.
2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und
das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungs-
gesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550),
5. die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsge-
nehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG
Nr. L 240 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
und
6. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom
9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrt-

unternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1),
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils
geltenden Fassung,
nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.
§ 45
Haftung für Personenschäden
(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord
eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen
getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich
geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luft-
frachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem
Betrag von 100 000 Rechnungseinheiten, wenn
1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und
schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das
rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder
Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
2. der Schaden ausschließlich durch das rechts-
widrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen
eines Dritten verursacht wurde.
Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapi-
talwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.
(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die
Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten
wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesund-
heitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind,
insgesamt den Betrag von 100 000 Rechnungseinhei-
ten und ist eine weitergehende Haftung des Luft-
frachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so ver-
ringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem
Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem
Betrag steht.
§ 46
Haftung
bei verspäteter Personenbeförderung
(1) Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist der
Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehen-
den Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausge-
schlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute
alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des
Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen
nicht treffen konnten.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luft-
frachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem
Betrag von 4 150 Rechnungseinheiten. Dies gilt nicht,
wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen
Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 47
Haftung für Gepäckschäden
(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an
Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des
Luftfrachtführers befindet, zerstört oder beschädigt
oder geht es verloren, ist der Luftfrachtführer ver-
pflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu erset-
zen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Scha-
den durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen
ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.
(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an
Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des
Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der
Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehen-
den Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausge-
schlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute
alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des
Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen
nicht treffen konnten.
(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder
andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit
sich führt, zerstört oder beschädigt oder gehen sie
verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der
Schaden von dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten
schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet
befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 haftet der Luft-
frachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem
Betrag von 1 000 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für
aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast
bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag
des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungs-
ort angegeben und das für die Haftung für dieses Inte-
resse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haf-
tet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebe-
nen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das
tatsächliche Interesse ist.
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luft-
frachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer
Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-
sacht wurde.
(6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt
oder verspätet befördert worden, können Ansprüche
nach Absatz 1 oder 2 nur geltend gemacht werden,
wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden
unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der
Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen
sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten
Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen
21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast
zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt.
Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig
gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die
Übergabe der Anzeige oder ihre Absendung maßgeb-
lich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck
vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung,
dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.
(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegan-
gen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend
gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Ver-
lust anerkannt hat oder 21 Tage seit dem Tag vergan-
gen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen
sollen.
§ 48
Haftung auf Grund sonstigen Rechts
(1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem
Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luft-

frachtführer nur unter den Voraussetzungen und
Beschränkungen geltend gemacht werden, die in die-
sem Unterabschnitt vorgesehen sind.
(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen
andere Personen für den Schaden haften, bleiben un-
berührt. Haben die Leute des Luftfrachtführers in Aus-
führung ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie
sich jedoch auf die Voraussetzungen und Beschrän-
kungen dieses Unterabschnitts berufen.
(3) Soweit die in diesem Unterabschnitt bestimm-
ten Beträge die Haftung des Luftfrachtführers und sei-
ner Leute begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von
ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge
nicht überschreiten.
§ 48a
Luftbeförderung
durch mehrere Luftfrachtführer
(1) Wird die Luftbeförderung nacheinander durch
mehrere Luftfrachtführer ausgeführt und wird dabei
ein Fluggast getötet, körperlich verletzt, gesundheit-
lich geschädigt oder verspätet befördert, ist nur der
Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet, der
die Luftbeförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf
der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist. Dies gilt
nicht, wenn der erste Luftfrachtführer die Haftung für
die gesamte Luftbeförderung übernommen hat.
(2) Wird bei einer Luftbeförderung nach Absatz 1
Reisegepäck zerstört oder beschädigt, geht es verlo-
ren oder wird es verspätet befördert, sind der erste,
der letzte und derjenige Luftfrachtführer zum Scha-
densersatz verpflichtet, der die Luftbeförderung aus-
geführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung, die
Beschädigung, der Verlust erfolgt oder die Verspätung
eingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften als
Gesamtschuldner.
§ 48b
Haftung des vertraglichen
und des ausführenden Luftfrachtführers
(1) Wer eine Luftbeförderung, zu der sich ein ande-
rer verpflichtet hat, mit dessen Einverständnis aus-
führt (ausführender Luftfrachtführer), haftet neben
dem anderen (vertraglicher Luftfrachtführer) nach den
Vorschriften dieses Unterabschnitts. Das Vorliegen
des Einverständnisses wird vermutet. Der vertragliche
und der ausführende Luftfrachtführer haften als
Gesamtschuldner.
(2) Führt der ausführende Luftfrachtführer die Luft-
beförderung nur auf einer Teilstrecke aus, haftet er
nur für Schäden, die auf dieser Teilstrecke entstehen.
(3) Die Handlungen und Unterlassungen des aus-
führenden Luftfrachtführers und seiner in Ausführung
ihrer Verrichtungen handelnden Leute gelten als sol-
che des vertraglichen Luftfrachtführers. Die Handlun-
gen und Unterlassungen des vertraglichen Luftfracht-
führers und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen
handelnden Leute gelten als solche des ausführenden
Luftfrachtführers, soweit sie sich auf die von ihm aus-
geführte Luftbeförderung beziehen. Er haftet für diese
Handlungen und Unterlassungen in jedem Fall nur bis
zu den Beträgen der §§ 45 bis 47. Eine Vereinbarung
über die Übernahme von Verpflichtungen, die in den
Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen
sind, ein Verzicht auf die in diesen Vorschriften
begründeten Rechte sowie Erklärungen eines Interes-
ses nach § 47 Abs. 4 Satz 2 wirken nicht gegen den
ausführenden Luftfrachtführer, es sei denn, dass er
zugestimmt hat.
(4) Die Schadensanzeige nach § 47 Abs. 6 kann
sowohl gegenüber dem vertraglichen als auch gegen-
über dem ausführenden Luftfrachtführer mit Wirkung
gegen den jeweils anderen erklärt werden.
(5) Soweit der ausführende Luftfrachtführer die
Luftbeförderung vorgenommen hat, gilt wegen der
Haftung der Leute des vertraglichen und des ausfüh-
renden Luftfrachtführers § 48 Abs. 2 entsprechend;
maßgeblich sind dabei die Voraussetzungen und
Beschränkungen, die für den Luftfrachtführer gelten,
zu dessen Leuten sie gehören.
(6) Für die Beträge, die der vertragliche Luftfracht-
führer und seine Leute sowie der ausführende Luft-
frachtführer und seine Leute als Schadensersatz zu
leisten haben, gilt § 48 Abs. 3 entsprechend. Der
Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu
leisten ist, darf den höchsten Betrag nicht überschrei-
ten, den einer von ihnen zu leisten verpflichtet ist.
Jeder von ihnen haftet jedoch nur bis zu dem für ihn
geltenden Höchstbetrag.
§ 49
Anzuwendende Vorschriften
Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind
im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38
anzuwenden.
§ 49a
Ausschlussfrist
Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen
einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben wer-
den. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luft-
fahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an
dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luft-
beförderung abgebrochen worden ist.
§ 49b
Umrechnung von Rechnungseinheiten
Die in den §§ 45 bis 47 genannte Rechnungseinheit
ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen
Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem
Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht
zum Zeitpunkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch
Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum
Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden
Entscheidung umgerechnet. Der Wert des Euro
gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der
Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale
Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine
Operationen und Transaktionen anwendet.

§ 49c
Unabdingbarkeit
(1) Im Falle einer entgeltlichen oder geschäftsmä-
ßigen Luftbeförderung darf die Haftung des Luft-
frachtführers nach den Vorschriften dieses Unterab-
schnitts im Voraus durch Vereinbarung weder ausge-
schlossen noch beschränkt werden.
(2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift des Absat-
zes 1 zuwider getroffen wird, ist nichtig. Ihre Nichtig-
keit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages
zur Folge.
§ 50
Obligatorische Haftpflichtversicherung
(1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur De-
ckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der
in § 44 genannten Schäden während der von ihm
geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen
Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine
Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverord-
nung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1
gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luft-
frachtführer ist. Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz
nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer
Übereinkommen anwendbar ist.
(2) Für die nach Absatz 1 abzuschließende Haft-
pflichtversicherung gelten die besonderen Vorschrif-
ten für die Pflichtversicherung des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag.
§ 51
Subsidiarität der Versicherung
des vertraglichen Luftfrachtführers
Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Luftbe-
förderung für einen vertraglichen Luftfrachtführer aus,
besteht eine Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflicht-
versicherung für den vertraglichen Luftfrachtführer
nur, soweit
1. der ausführende Luftfrachtführer keine dem § 50
entsprechende Haftpflichtversicherung bei einem
in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherer abgeschlossen hat oder
2. seine Haftung über die Haftung des ausführenden
Luftfrachtführers hinausgeht.“
3. § 53 erhält folgende Überschrift:
„§ 53
Haftung für Schäden außerhalb
eines militärischen Luftfahrzeugs“.
4. § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Haftung
für Schäden bei Beförderung
in einem militärischen Luftfahrzeug
(1) Wird bei der Beförderung in einem militärischen
Luftfahrzeug durch einen Unfall jemand getötet, sein
Körper verletzt oder seine Gesundheit geschädigt, ist
der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Er haftet für jede
beförderte Person nur bis zu einem Betrag von
600 000 Euro, wenn
1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und
schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das
rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder
Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
2. der Schaden ausschließlich durch das rechts-
widrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen
eines Dritten verursacht wurde.
(2) Werden bei der Beförderung in einem militäri-
schen Luftfahrzeug Reisegepäck oder andere Sa-
chen, die der Beförderte an sich trägt oder mit sich
führt, durch einen Unfall zerstört oder beschädigt, ist
der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist
für jeden Beförderten auf einen Höchstbetrag von
1 700 Euro beschränkt, es sei denn, der Schaden ist
von dem Halter oder seinen Leuten in Ausführung
ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden.
(3) Die §§ 40 und 45 Abs. 3 sowie die §§ 48 und 49
1 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Haftung darf im Voraus durch Vereinbarung
weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.“
5. § 55 wird wie folgt geändert:
a) § 55 erhält folgende Überschrift:
„§ 55
Verhältnis zu sozial- und
versorgungsrechtlichen Vorschriften“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „der Reichsversiche-
rungsordnung“ durch die Wörter „des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
6. § 56 wird wie folgt geändert:
a) § 56 erhält folgende Überschrift:
„§ 56
Gerichtsstand“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Klagen, die auf Grund der §§ 45 bis 47
erhoben werden, ist außerdem das Gericht des
Bestimmungsorts zuständig. Im Falle des § 48b
kann die Klage gegen den ausführenden Luft-
frachtführer auch in dem Gerichtsstand des ver-
traglichen Luftfrachtführers und die Klage gegen
den vertraglichen Luftfrachtführer auch in dem
Gerichtsstand des ausführenden Luftfrachtführers
erhoben werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist auf die Luftbeförderung eine der in § 44
Nr. 1 bis 4 genannten Übereinkünfte anzuwenden,
bestimmt sich der Gerichtsstand nach dieser
Übereinkunft. Sind deutsche Gerichte nach Arti-
kel 33 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens
zuständig, ist für Klagen auf Ersatz des Schadens,

der durch Tod oder Körperverletzung eines Rei-
senden entstanden ist, das Gericht örtlich zustän-
dig, in dessen Bezirk der Reisende zum Zeitpunkt
des Unfalls seinen Wohnsitz hatte.“
7. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Absatz 1 Nr. 14 wird der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 15
angefügt:
„15. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 als vertraglicher
Luftfrachtführer während der Ausführung der
geschuldeten Luftbeförderung durch einen
ausführenden Luftfrachtführer eine Haft-
pflichtversicherung nicht unterhält.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 14“ durch die
Angabe „ , 14 und 15“ ersetzt.
8. In § 63 werden am Ende von Nummer 1 die Wörter
„und für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1
Nr. 15,“ eingefügt.
9. Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt:
„§ 72
(1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des
Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. I S. 550) geän-
derten Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Zwei-
ten Abschnitts und des § 56 gelten nicht, wenn der
Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet
wird, vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde.
(2) § 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisie-
rung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. I
S. 550) geänderten Fassung gilt nicht, wenn sich der
Unfall vor seinem Inkrafttreten ereignet hat.“
Artikel 3
Änderung anderer Gesetze
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 828 wird wie folgt gefasst:
„§ 828 Minderjährige“.
b) Die Angabe zu § 2101 wird wie folgt gefasst:
„§ 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe“.
2. Die Überschrift des § 828 wird wie folgt gefasst:
„§ 828
Minderjährige“.
3. Die Überschrift des § 2101 wird wie folgt gefasst:
„§ 2101
Noch nicht gezeugter Nacherbe“.
(2) In § 98 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luft-
fahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „439 Abs. 2“ durch die Angabe
„442 Abs. 2“ ersetzt.
(3) In § 431 des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ver-
öffentlichen bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2446) geändert worden ist, wird Absatz 4 wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „in Deutsche Mark“ durch
die Wörter „in Euro“ und die Wörter „der Deutschen
Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „der Deutschen Mark“
durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz an dem Tag in Kraft, an
dem das Montrealer Übereinkommen nach seinem Arti-
kel 53 Abs. 6 oder Abs. 7 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der
Justiz gibt den Tag, an dem das Übereinkommen für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesge-
setzblatt bekannt.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 550. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes baeadd84d1f49885….