Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 28.02.2025 – 1 U 2451/23 Erb
- LG Cottbus, 18.07.2022 – 7 T 128/21
- LSG NRW, 13.10.2014 – L 20 SO 20/13Zitiert von 1
- BGH, 14.05.2009 – V ZB 176/08
- BGH, 27.10.2004 – IV ZR 174/03Zitiert von 2
- OLG Hamm, 28.06.2018 – 11 WF 112/18
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.03.2026 – II R 10/23Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
- LG Erfurt, 10.07.2025 – 8 O 314/25Zitiert von 1
- SG München, 21.12.2022 – S 41 AS 1486/22 ER
26 Entscheidungen zu § 2044 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2044 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2044#abs-1 (1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2044#abs-2 (2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.