Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2047 Verteilung des Überschusses

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2047#abs-1 (1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2047#abs-2 (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

§ 2046 § 2048