Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
Stand: 10.06.2019
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 751 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.05.2021 – 7 U 31/20
- OLG Nürnberg, 28.02.2025 – 1 U 2451/23 Erb
- BGH, 14.05.2009 – V ZB 176/08
- BGH, 29.06.2017 – IX ZB 98/16Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag eines Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks trotz Pfändung seines Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft und trotz Beschlagnahme seines MiteigentumsanteilsZitiert von 6
- BGH, 06.07.2012 – V ZR 122/11Übergabevertrag zur vorweggenommenen Erbfolge: Geltungsdauer eines schuldrechtlichen Verfügungsverbots; Sittenwidrigkeit des Vertrages bei übermäßiger Beschränkung der wirtschaftlichen HandlungsfreiheitZitiert von 6
- BGH, 17.06.2010 – V ZB 26/10Prozesskostenhilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Klage auf Ausgleich von Zahlungsrückständen aus JahresabrechnungenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 05.12.2013 – L 1 KR 180/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2012 – 20 W 57/11
- LG Münster, 12.10.2010 – 014 O 233/10
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