Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BFH, 11.03.2026 – II R 10/23Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
- BFH, 09.12.2009 – II R 37/08Zitiert von 12
- BSG, 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 RSGB II: Anforderungen an die Verwertbarkeit eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie in ungeteilter Erbengemeinschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 91
- FG Köln, 09.02.2023 – 7 K 1362/21Zitiert von 1
- SG München, 21.12.2022 – S 41 AS 1486/22 ER
- OLG Hamm, 28.06.2018 – 11 WF 112/18
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 05.04.2017 – 5 O 487/83Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 07.05.2015 – 5 W (Lw) 7/14Zitiert von 1
- VG Cottbus, 13.06.2013 – 1 K 988/08
9 Entscheidungen zu § 2043 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2043 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2043#abs-1 (1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2043#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.