Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
Stand: 10.06.2019
Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2045 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 11.03.2026 – II R 10/23Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
- BFH, 09.12.2009 – II R 37/08Zitiert von 13
- BSG, 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 RSGB II: Anforderungen an die Verwertbarkeit eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie in ungeteilter Erbengemeinschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 99
- SG München, 21.12.2022 – S 41 AS 1486/22 ER
- FG Köln, 18.08.2022 – 7 K 2127/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 14.06.2021 – L 9 SO 253/18
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.05.2015 – 5 W (Lw) 7/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2045 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 2045 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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