Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BFH, 11.03.2026 – II R 10/23Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
- BFH, 09.12.2009 – II R 37/08Zitiert von 12
- BSG, 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 RSGB II: Anforderungen an die Verwertbarkeit eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie in ungeteilter Erbengemeinschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 91
- SG München, 21.12.2022 – S 41 AS 1486/22 ER
- OLG Brandenburg, 07.05.2015 – 5 W (Lw) 7/14Zitiert von 1
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Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.