Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
Stand: 10.06.2019
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 750 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 09.02.2023 – 7 K 1362/21Zitiert von 1
- BGH, 06.07.2012 – V ZR 122/11Übergabevertrag zur vorweggenommenen Erbfolge: Geltungsdauer eines schuldrechtlichen Verfügungsverbots; Sittenwidrigkeit des Vertrages bei übermäßiger Beschränkung der wirtschaftlichen HandlungsfreiheitZitiert von 6
- BGH, 17.04.2002 – IV ZR 226/00Zitiert von 2
- BFH, 11.03.2026 – II R 10/23Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
- FG Rheinland-Pfalz, 16.04.2015 – 4 K 1380/13Zitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2015 – 4 K 1102/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.01.2011 – I-19 U 169/10
- LG Braunschweig, 13.06.2002 – 4 O 3210/01 (321)
- FG Münster, 20.02.2002 – 8 K 7765/00 GrE,8 K 7991/00 GrE
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