Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.

←§ 749 →§ 751