Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
Stand: 10.06.2019
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.