Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Nach Gewicht
- OLG München, 27.11.2023 – 11 W 919/23 e
- OLG Hamm, 20.01.2011 – I-15 W 249/10
- BGH, 25.04.2018 – VIII ZR 176/17Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer Mitglieder: Anwendbarkeit der Mieterschutzbestimmungen; Beteiligung des Mieters auch auf Vermieterseite; Eintritt des Erwerbers eines Miteigentumsanteils in das Mietverhältnis; Feststellungsklage auf Fortbestand des Mietverhältnisses gegen einzelne Mitglieder der MiteigentümergemeinschaftZitiert von 24
- OLG Hamm, 12.10.2016 – 15 W 182/16
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2012 – 20 W 57/11
- OLG Köln, 17.08.2016 – 2 Wx 188/16
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.06.2026 – 5 U 114/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 9/25
- OVG Schleswig, 06.05.2025 – 1 KN 10/20Zitiert von 3
34 Entscheidungen zu § 1010 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1010 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1010#abs-1 (1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1010#abs-2 (2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.