Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund37 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2046#abs-1 (1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2046#abs-2 (2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2046#abs-3 (3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

§ 2045 § 2047