Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2046#abs-1 (1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2046#abs-2 (2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2046#abs-3 (3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 2046 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 30.01.2003 – 6 U 106/02Zitiert von 2
- FG Münster, 12.04.2018 – 3 K 3662/16 Erb
- BFH, 05.07.1990 – GrS 2/89
- FG Köln, 05.02.2009 – 9 K 204/07Zitiert von 6
- LG Hagen, 25.11.2025 – 4 O 93/25
- FG Köln, 18.08.2022 – 7 K 2127/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.03.2026 – II R 10/23Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 VA 62/25Zitiert von 1
- BGH, 05.06.2024 – IV ZR 261/22Erbauseinandersetzungsverfahren: Substantiierungsanforderung im Hinblick auf Ausgleichszahlungen für NachlassverbindlichkeitenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2046 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.