Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG§ 15
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 22.11.2024 – BLw 1/24Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen Miterben
- OLG Brandenburg, 07.05.2015 – 5 W (Lw) 7/14Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2024 – 20 WLw 1/22
- OLG Köln, 06.02.2007 – 23 WLw 6/06Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 15 GrdstVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/15#abs-1 (1) Der Betrieb ist dem Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war. Ist der Miterbe nicht ein Abkömmling und nicht der überlebende Ehegatte des Erblassers, so ist die Zuweisung an ihn nur zulässig, wenn er den Betrieb bewohnt und bewirtschaftet oder mitbewirtschaftet. Die Zuweisung ist ausgeschlossen, wenn der Miterbe zur Übernahme des Betriebes nicht bereit oder zu seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/15#abs-2 (2) Diese Bestimmungen gelten für die Zuweisung von Teilen des Betriebes sinngemäß.