Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG§ 14
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 22.11.2024 – BLw 1/24Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen Miterben
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2024 – 20 WLw 1/22
- OLG Köln, 06.02.2007 – 23 WLw 6/06Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 07.05.2015 – 5 W (Lw) 7/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/14#abs-1 (1) Die Zuweisung ist nur zulässig, wenn der Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle versehen ist und seine Erträge ohne Rücksicht auf die privatrechtlichen Belastungen im wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen. Erträge aus zugepachtetem Land sind insoweit als Erträge des Betriebes anzusehen, als gesichert erscheint, daß das zugepachtete Land oder anderes gleichwertiges Pachtland dem Erwerber zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/14#abs-2 (2) Die Zuweisung ist ferner nur zulässig, wenn sich die Miterben über die Auseinandersetzung nicht einigen oder eine von ihnen vereinbarte Auseinandersetzung nicht vollzogen werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/14#abs-3 (3) Die Zuweisung ist unzulässig, solange die Auseinandersetzung ausgeschlossen oder ein zu ihrer Bewirkung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist oder ein Miterbe ihren Aufschub verlangen kann.