Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
Stand: 10.06.2019
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2037 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.10.2015 – V ZB 126/14Grundbucheintragung: Erwerb der Erbteile einer Erbengemeinschaft durch mehrere ErwerberZitiert von 7
- BGH, 31.10.2001 – IV ZR 268/00Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.