Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 22.10.2015 – V ZB 126/14Grundbucheintragung: Erwerb der Erbteile einer Erbengemeinschaft durch mehrere ErwerberZitiert von 7
- BGH, 31.10.2001 – IV ZR 268/00Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.