Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 27.08.2014 – XII ZB 133/12Regress der Staatskasse gegen die Erben eines verstorbenen Betreuten wegen gezahlter Betreuervergütung: Ermittlung des Nachlasswertes unter Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, einer Vermächtnisanordnung und vorhandenem Grundvermögen; Voraussetzungen für den Einwand einer besonderen HärteZitiert von 5
- OLG Köln, 23.11.2011 – 2 U 92/11Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 11.05.2006 – 3 K 153/05Zitiert von 1
- BGH, 29.10.2015 – V ZB 65/15Zwangsversteigerungsverfahren: Aufstellung des geringsten Gebots und des BargebotsZitiert von 2
- BFH, 28.04.1992 – VII R 33/91Erbenhaftung: Keine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass für Einkommensteuerschulden aus nach dem Erbfall erzielten Einkünften trotz Nachlassverwaltung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LG Düsseldorf, 06.10.2008 – 15 O 314/06
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1979 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.