Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1981?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1981?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1981?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschrift des § 1785 findet keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 1981 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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