Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1984 Wirkung der Anordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1984#abs-1 (1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1984#abs-2 (2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 1984 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 138/18Haftung eines Erben für Verbindlichkeiten aus einem MietverhältnisZitiert von 1
- BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 122/18Haftung eines Erben für Verbindlichkeiten aus einem MietverhältnisZitiert von 3
- BFH, 28.04.1992 – VII R 33/91Erbenhaftung: Keine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass für Einkommensteuerschulden aus nach dem Erbfall erzielten Einkünften trotz Nachlassverwaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Frankfurt am Main, 25.04.2017 – 20 W 379/15Zitiert von 4
- FG Köln, 14.04.2013 – 3 K 2990/10Zitiert von 1
- BFH, 11.08.1998 – VII R 118/95Zitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 5 W 40/25
- OLG Hamm, 29.11.2023 – 22 U 60/23
- FG Düsseldorf, 24.11.2023 – 3 K 643/21 KV
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1984 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.