Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 09.10.2008 – 19 U 62/08
- BGH, 10.10.2013 – IX ZR 30/12Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben: Bindung des Prozessgerichts durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts und durch ein Forderungsfeststellung zur InsolvenztabelleZitiert von 20
- OLG Frankfurt am Main, 27.01.2012 – 24 U 38/11Zitiert von 2
- BGH, 19.12.2024 – IX ZR 119/23Zurechnung von Erlös aus Veräußerung von Nachlassgegenstand zur NachlassinsolvenzmasseZitiert von 3
- BFH, 12.07.1983 – VII R 31/82Zitiert von 3
- LG Saarbrücken, 16.02.2024 – 3 U 2/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.07.2024 – IV ZB 8/23Befriedigung von Nachlasspflegerkosten und Gerichtskosten bei teilmittellosem NachlassZitiert von 7
- LG Aschaffenburg, 27.09.2022 – 61 O 125/21
- LG Aschaffenburg, 27.09.2022 – 61 O 89/21Zitiert von 1
24 Entscheidungen zu § 1978 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1978 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1978#abs-1 (1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1978#abs-2 (2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1978#abs-3 (3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.