Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 2011 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2019 – 10 S 397/18Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 – 2 S 1750/15Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 – 6 K 6066/13Zitiert von 1
- VG Cottbus, 27.10.2016 – VG 6 K 667/12Zitiert von 20
- VG Köln, 04.05.2006 – 20 K 391/05Zitiert von 3
- BGH, 14.12.2018 – V ZR 309/17Erbenhaftung des Fiskus als gesetzlicher Alleinerbe einer Eigentumswohnung: Qualifizierung der nach dem Erbfall fällig werdenden Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten oder Eigenverbindlichkeiten des ErbenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2011 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.