Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1957 Wirkung der Anfechtung

Stand: 10.06.2019

Bund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1957#abs-1 (1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1957#abs-2 (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.

§ 1956 § 1958