Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1957 Wirkung der Anfechtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1957#abs-1 (1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1957#abs-2 (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 1957 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.06.2015 – IV ZB 39/14Nachlasssache: Fristen für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der AusschlagungsfristZitiert von 3
- BGH, 29.06.2016 – IV ZR 387/15Pflichtteilsrecht: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft des mit Beschwerungen als Erbe eingesetzten PflichtteilsberechtigtenZitiert von 8
- KG, 16.10.2023 – 6 W 31/23
- OLG Bremen, 19.11.2020 – 5 U 22/20
- OLG Köln, 15.05.2017 – 2 Wx 109/17
- KG, 28.11.2014 – 6 W 140/14
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 03.11.2025 – 10 U 81/25
- OLG Brandenburg, 11.03.2025 – 3 W 24/24Zitiert von 3
- OLG München, 13.11.2024 – 7 U 2821/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1957 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.