Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1885 Bestellung des sonstigen Pflegers
Stand: 01.01.2023
Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Karlsruhe, 01.06.2026 – 14 W 59/25 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2024 – 21 W 9/24Zitiert von 1
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