Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1885 Bestellung des sonstigen Pflegers

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.

§ 1884 § 1886