Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1885 Bestellung des sonstigen Pflegers
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2024 – 21 W 9/24Zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 1885 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.