Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1887 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1887#abs-1 (1) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1887#abs-2 (2) Im Übrigen endet die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.

§ 1886 § 1888