Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Stand: 10.06.2019
Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 1962 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.12.2017 – 2 Wx 253/17Zitiert von 2
- BVerfG, 18.01.2000 – 1 BvR 321/96Verfahren bei nachlaßgerichtlicher Genehmigung eines von dem Nachlaßpfleger abgeschlossenen GrundstücksgeschäftsZitiert von 40
- BFH, 17.06.2020 – II R 40/17Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte ErbenZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 26.11.2021 – 21 W 145/21
- AG Bernau, 05.01.2015 – 26 VI 188/13
- OLG Köln, 15.10.2010 – 2 Wx 156/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 14.01.2026 – 1 AGH 5/25
- OLG Saarbrücken, 29.07.2025 – 5 W 34/25
- OLG Celle, 17.02.2025 – 6 W 136/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1962 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1962 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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