Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds

Bund2 Fassungen

Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.

§ 1785 § 1787