Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1839 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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