Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1804 Entlassung des Vormunds
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.10.2014 – 20 W 252/14
- BGH, 02.10.2019 – XII ZB 164/19Betreuungssache: Betreuungsrechtliches Schenkungsverbot; Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen bei Einsetzung einer Stiftung als Begünstigte
- OLG Naumburg, 11.08.2016 – 12 Wx 3/16Zitiert von 1
- LG Kassel, 12.10.2012 – 3 T 349/12
- BGH, 25.01.2012 – XII ZB 479/11Betreuung: Verzicht des Betreuers auf ein zu Gunsten des Betreuten bestelltes WohnungsrechtZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 15.05.2018 – 20 W 38/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – XII ZB 218/25Kontrollbetreuung bei Interessenkonflikt des Bevollmächtigten
- OLG Karlsruhe, 03.03.2026 – 20 WF 153/25
- OLG Hamm, 14.11.2025 – 2 UFH 11/25
33 Entscheidungen zu § 1804 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1804 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1804#abs-1 (1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1804#abs-2 (2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1804#abs-3 (3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. Den Antrag nach Satz 1 können stellen: