Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1815 Umfang der Betreuung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- BGH, 07.02.2024 – XII ZB 130/23Formale Anforderungen an langfristige Unterbringung eines Betreuten und Erweiterung der BetreuungZitiert von 3
- BGH, 29.10.2025 – XII ZB 394/25Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus mit anschließender Unterbringung in beschützender PflegeeinrichtungZitiert von 1
- BGH, 19.04.2023 – XII ZB 462/22Gerichtliche Feststellungen zur Verlängerung einer bestehenden BetreuungZitiert von 8
- OLG Celle, 18.07.2025 – 2 Ws 178/25Zitiert von 1
- BGH, 09.07.2025 – XII ZB 63/25Beschwerdeberechtigung eines für Rechtsangelegenheiten zuständigen Betreuers in Unterbringungsangelegenheiten
- BGH, 25.06.2025 – XII ZB 157/24Interessenkonflikte zwischen Betroffenem und Betreuer: Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers nach neuem Recht; Anordnung einer geteilten Mitbetreuung; Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – XII ZB 218/25Kontrollbetreuung bei Interessenkonflikt des Bevollmächtigten
- BGH, 03.12.2025 – XII ZB 59/25Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger bei Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich "Bestimmung des Umgangs"
- VG Düsseldorf, 14.10.2025 – 24 L 3417/25
40 Entscheidungen zu § 1815 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1815 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1815#abs-1 (1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1815#abs-2 (2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1815#abs-3 (3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Absatz 3 auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontrollbetreuer).