Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1815 Umfang der Betreuung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1815#abs-1 (1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1815#abs-2 (2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1815#abs-3 (3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Absatz 3 auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontrollbetreuer).
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 1815 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.02.2024 – XII ZB 130/23Formale Anforderungen an langfristige Unterbringung eines Betreuten und Erweiterung der BetreuungZitiert von 4
- BGH, 29.10.2025 – XII ZB 394/25Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus mit anschließender Unterbringung in beschützender PflegeeinrichtungZitiert von 1
- BGH, 19.04.2023 – XII ZB 462/22Gerichtliche Feststellungen zur Verlängerung einer bestehenden BetreuungZitiert von 8
- OLG Celle, 18.07.2025 – 2 Ws 178/25Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 30.09.2024 – 9 T 121/24
- BGH, 09.07.2025 – XII ZB 63/25Beschwerdeberechtigung eines für Rechtsangelegenheiten zuständigen Betreuers in Unterbringungsangelegenheiten
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – XII ZB 218/25Kontrollbetreuung bei Interessenkonflikt des Bevollmächtigten
- BGH, 03.12.2025 – XII ZB 59/25Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger bei Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich "Bestimmung des Umgangs"
- VG Düsseldorf, 14.10.2025 – 24 L 3417/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1815 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1815 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.