Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels

Bund2 Fassungen

Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.

§ 1770 § 1772