Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1794 Haftung des Vormunds

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1794#abs-1 (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1794#abs-2 (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.

§ 1793 § 1795