Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1794 Haftung des Vormunds
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 29.05.2013 – XII ZB 530/11Vormundschaft über minderjährige unbegleitete Flüchtlinge: Verhinderung eines Vormunds bei mangelnder Sachkunde und Zulässigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Ergänzungspfleger in ausländerrechtlichen AngelegenheitenZitiert von 9
- BGH, 29.05.2013 – XII ZB 124/12Ergänzungspflegschaft bei bestehender Vormundschaft: Anspruch eines minderjährigen Flüchtlings auf Bestellung eines Ergänzungspflegers im AsylverfahrenZitiert von 1
- VG Berlin, 15.08.2022 – 39 L 249/22
- VG Berlin, 15.08.2022 – 39 L 248/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1794#abs-1 (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1794#abs-2 (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.