Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1793?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1793?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1793?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.
Änderungsverlauf
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29.06.2011 Ausfertigung
§ 1793 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I 1306)
BGBl. 2011 I S. 1306
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