Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht FamilienrechtBund Außer Kraft — § 1618a ist seit 01.05.2025 nicht mehr im BGB enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019. Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.