Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 1618a umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185)
BGBl. 2024 I Nr. 185
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