Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1791b#abs-1 (1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1791b#abs-2 (2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1791b geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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21.04.2005 Ausfertigung
§ 1791b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I 1073)
BGBl. 2005 I S. 1073
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.