Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts

FamilienrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1791b#abs-1 (1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1791b#abs-2 (2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

§ 1717 § 1741