§ 1791b BGB — Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts

Bürgerliches Gesetzbuch

Außer Kraft: § 1791b ist seit 01.01.2023 nicht mehr im BGB enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.