Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1778 Übergehen des benannten Vormunds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1778?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1778?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1778?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1778 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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