# § 1774 BGB — Vormund

Bürgerliches Gesetzbuch  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Vormund kann bestellt werden:

- 1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,

- 2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),

- 3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder

- 4. das Jugendamt.

(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

- 1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,

- 2. das Jugendamt.

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Zitiervorschlag: § 1774 BGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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