Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 1771 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 23.10.1980 – 15 W 9/80Zitiert von 1
- BGH, 12.03.2014 – XII ZB 504/12Minderjährigenadoption: Aufhebbarkeit des Annahmeverhältnisses nach Volljährigkeitseintritt wegen sexuellen Missbrauchs der minderjährigen Adoptivtochter durch den Adoptivvater
- OLG Stuttgart, 16.03.2010 – 15 UF 36/10
- OLG Köln, 10.07.2012 – 4 UF 45/12
- BVerfG, 08.06.2015 – 1 BvR 1227/14Nichtannahmebeschluss: Unaufhebbarkeit der Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der adoptierten Person verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenZitiert von 1
- BGH, 13.06.2012 – XII ZR 77/10Verfahren auf Nichtigerklärung einer nach italienischem Recht durch ein deutsches Vormundschaftsgericht durchgeführten Erwachsenenadoption: Verfahrensfehlerhafte Zulassung der Revision in einem Übergangsfall; Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof in Ansehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes; Verweisung an das zuständige RechtsmittelgerichtZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG München, 11.05.2023 – 30 UF 287/23 e
- EGMR, 07.09.2021 – 3443/18
- BGH, 25.08.2021 – XII ZB 442/18Volljährigenadoption: Erfordernis des Identitätsnachweises; sittliche Rechtfertigung der Volljährigenadoption eines ausländischen Anzunehmenden; Entbehrlichkeit der Anhörung der Kinder des Annehmenden und des AnzunehmendenZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1771 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1771 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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