Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1763 Aufhebung von Amts wegen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1763#abs-1 (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1763#abs-2 (2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1763#abs-3 (3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 1763 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2014 – XII ZB 504/12Minderjährigenadoption: Aufhebbarkeit des Annahmeverhältnisses nach Volljährigkeitseintritt wegen sexuellen Missbrauchs der minderjährigen Adoptivtochter durch den Adoptivvater
- OLG Hamm, 23.10.1980 – 15 W 9/80Zitiert von 1
- BVerfG, 08.06.2015 – 1 BvR 1227/14Nichtannahmebeschluss: Unaufhebbarkeit der Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der adoptierten Person verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenZitiert von 1
- EGMR, 07.09.2021 – 3443/18
- OVG NRW, 26.07.2016 – 19 A 1132/14
- KG, 04.04.2014 – 17 WF 75/14
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 05.08.2022 – 1 BvR 2329/21Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Abänderung einer Adoptionsentscheidung (§ 197 FamFG) nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR - unzureichende Beschwerdebegründung - zu den Substantiierungsanforderungen einer normunmittelbaren VerfassungsbeschwerdeZitiert von 1
- OLG Celle, 12.10.2020 – 21 WF 87/20
- OLG Brandenburg, 29.08.2018 – 13 UF 120/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1763 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1763 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.