Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 06.12.2017 – XII ZB 371/17Adoptionssache: Antrag auf Aufhebung der Adoption innerhalb der Dreijahresfrist; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung
- OLG Hamm, 01.06.2011 – I-15 Wx 61/11
- EGMR, 07.09.2021 – 3443/18
- OLG Karlsruhe, 28.08.2023 – 5 UF 125/22
- KG, 04.04.2014 – 17 WF 75/14
- BGH, 15.05.2024 – XII ZB 358/22Vaterschaftsfeststellung nach Adoption des KindesZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 11.05.2023 – 30 UF 287/23 e
- OLG Celle, 12.10.2020 – 21 WF 87/20
- OLG Frankfurt am Main, 09.01.2020 – 20 VA 18/18Zitiert von 6
12 Entscheidungen zu § 1762 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1762 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1762#abs-1 (1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1762#abs-2 (2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1762#abs-3 (3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.