Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1760#abs-1 (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1760#abs-2 (2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1760#abs-3 (3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1760#abs-4 (4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1760#abs-5 (5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 1760 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 11.05.2023 – 30 UF 287/23 e
- KG, 04.04.2014 – 17 WF 75/14
- OLG Frankfurt am Main, 09.01.2020 – 20 VA 18/18Zitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 28.08.2023 – 5 UF 125/22
- OLG Brandenburg, 29.08.2018 – 13 UF 120/17
- OLG Hamm, 26.07.2011 – II-2 WF 131/11
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2026 – 1 UF 77/25
- BGH, 15.05.2024 – XII ZB 358/22Vaterschaftsfeststellung nach Adoption des KindesZitiert von 2
- BGH, 27.03.2024 – XII ZB 237/23Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines AdoptionsbeschlussesZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1760 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1760 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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