Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 189 Fachliche Äußerung
Stand: 01.04.2021
Wird zitiert von 5
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- BVerfG, 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09§ 9 Abs 7 LPartG verletzt Art 3 Abs 1 GG, soweit er keine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zulässt - Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch Beschränkung der Sukzessivadoption zwar berührt, aber nicht verletzt - Art 6 Abs 2 S 1 GG schützt auch Eltern gleichen Geschlechts, sofern sie einfachrechtlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind - Lebensgemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und leiblichem bzw angenommenem Kind ist als Familie iSd Art 6 Abs 1 GG geschützt - Frist zur Neuregelung bis 30.06.2014Zitiert von 143
- LG Ingolstadt, 12.09.2023 – 1 HK O 1623/22
- OLG Dresden, 24.09.2020 – 21 UF 385/20
- AG Frankenthal (Pfalz), 05.05.2020 – 71 F 192/19
- AG Frankfurt am Main, 22.06.2012 – 470 F 16002/12 AD
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/189#abs-1 (1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/189#abs-2 (2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/189#abs-3 (3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/189#abs-4 (4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung mitzuteilen.