Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 189 Fachliche Äußerung

Stand: 01.04.2021

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/189#abs-1 (1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/189#abs-2 (2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/189#abs-3 (3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/189#abs-4 (4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung mitzuteilen.

§ 188 § 190