Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 189 Fachliche Äußerung
Stand: 01.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/189#abs-1 (1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/189#abs-2 (2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/189#abs-3 (3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/189#abs-4 (4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung mitzuteilen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 189 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09§ 9 Abs 7 LPartG verletzt Art 3 Abs 1 GG, soweit er keine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zulässt - Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch Beschränkung der Sukzessivadoption zwar berührt, aber nicht verletzt - Art 6 Abs 2 S 1 GG schützt auch Eltern gleichen Geschlechts, sofern sie einfachrechtlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind - Lebensgemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und leiblichem bzw angenommenem Kind ist als Familie iSd Art 6 Abs 1 GG geschützt - Frist zur Neuregelung bis 30.06.2014Zitiert von 150
- LG Ingolstadt, 12.09.2023 – 1 HK O 1623/22
- OLG Dresden, 24.09.2020 – 21 UF 385/20
- AG Frankenthal (Pfalz), 05.05.2020 – 71 F 192/19
- AG Frankfurt am Main, 22.06.2012 – 470 F 16002/12 AD
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 189 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.