Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1748#abs-1 (1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1748#abs-2 (2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1748#abs-3 (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1748#abs-4 (4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 1748 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2026 – 1 UF 77/25
- OLG Stuttgart, 14.12.2004 – 8 W 313/04Zitiert von 1
- BVerfG, 29.11.2005 – 1 BvR 1444/01Zitiert von 2
- OLG Hamm, 15.04.1991 – 15 W 52/91
- BGH, 06.12.2023 – XII ZB 485/21Adoption: Ersetzung der Einwilligung des Vaters; Anhörung eines minderjährigen KindesZitiert von 2
- BGH, 23.03.2005 – XII ZB 10/03Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – XII ZB 220/25Leihmutterschaft im Ausland: Anforderungen an Anerkennung ausländischer Urteile über die Elternschaft
- BVerwG, 06.11.2025 – 5 C 5.24Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers für fortdauernde Vollzeitpflege i. S. d. § 89a Abs. 1 SGB 8 in Fällen des Zuständigkeitswechsels gemäß § 86 Abs. 6 SGB 8; Zurückverweisung
- AG Bamberg, 03.06.2024 – Adop 0217 F 667/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1748 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.04.2013 Ausfertigung
§ 1748 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I 795)
BGBl. 2013 I S. 795
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1748 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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