Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1750 Einwilligungserklärung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1750#abs-1 (1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1750#abs-2 (2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1750#abs-3 (3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1750#abs-4 (4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 1750 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 15.10.1981 – 15 W 196/81
- EGMR, 22.05.2007 – 4261/02
- OLG Hamm, 14.02.1991 – 15 W 30/91
- BVerfG, 10.02.1960 – 1 BvR 526/53, 1 BvR 29/58Eine richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ist auch dann erforderlich, wenn der Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts den volljährigen Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt unterbringtZitiert von 9
- BVerfG, 29.07.1959 – 1 BvR 205/58§ 1628 und § 1629 Abs. 1 BGB i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) sind nichtig (Art. 3 Abs. 1, 2, Art. 6 Abs. 1 GG)Zitiert von 7
- BGH, 08.01.2020 – XII ZB 478/17Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen die familiengerichtliche Genehmigung der vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren; Versagung der Genehmigung bei fehlendem wichtigen Grund für eine Änderung des MündelnamensZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 575/25
- OLG Hamburg, 07.02.2025 – 2 WF 25/24
- AG Büdingen, 10.06.2020 – 50 F 652/19 AD
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1750 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1750 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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