Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 03.06.1954 – 3 StR 463/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
er RA 2328 034
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Schuhmacher, jetzigen Kinovorführer Johann Heinrich H EB aus Großseelheim Krs. MEILE, dort geboren.an@. me EB,
wegen Meineides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht: erkannt:
“Au? die Revision der Staatsanwaltschaft wird dab. ‚Ürteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 5. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. BE
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das, ‚Dand-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
La_.
Gründe§
Der Angeklagte hat im Unterhaltsprozess des unehelichen Kindes He gegen O@B vor dem Amtsgericht Kirchhain (Hessen) am 2. Oktober und 4. November 1951 und am 5, Februar 1952 als Zeuge ausgesagt, er habe mit der Mutter des Kindes, der Frau u. in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 18. Juli 1950 bis 16. November 1950 überhaupt nicht, wohl aber vor deren Beginn, und zwar am 1. Mai 1950, geschlechtlich verkehrt, Diese Aussage hat er in der Sitzung vom 5, Februar 1952 beschworen. Er war jedoch bereits vor dem 1. Mai 1950 etwa drei oder viermal mit Frau Tu intim zusammen gewesen. Dass es in diesen Fällen nicht zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen, vielmehr der Samenerguss infolge Übererregung nach jeweils drei Sekunden eingetreten sei, ehe der Angeklazgte habe sein Glied einführen können, sieht das Landgericht nicht für widerlegt an. Es erachtet aber für erwiesen, dass "zumindest" eine Berührung der Geschlechtsteile stattgefunden habe. Diese Fälle des intimen Zusammenseins hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge verschwiegen. \ "
Das Landgericht hat ihn von der Anklage, dadurch fortgesetzt, nämlich am 2. Oktober und em 4. Novenber 1951 als Zeuge uneidlich falsch susgesagt und am 5. Februar 1952 falsch geschworen zu haben, freigesprochen, weil seine Einlassung, er habe als Geschlechtsverkehr im Sinne der Frage des vernehmenden Richters nur die völlige Vereinigung der Geschlechtsteile argesehen, nicht aber das, was bei dem Zusammensein vor dem 1. Mai 1950 geschehen sei, nicht widerlegt und somit der Vorsatz der Falschaussage und des Heineids nicht nachgewiesen sei, Es ist ferner der Überzeugung,
dem Angeklagten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er den Begriff des Geschlechtsverkehrs verkannt und sich auch nicht vor oder bei seiner Vernehmung über den Charakter des vor dem 1. Mai 1950 stattgehabten intimen Zusammenseins mit Frau Iudwig erkundigt habe.
Das Landgericht geht demnach davon aus, dass auch die Fälle, in denen es nur zu einer Berührung der Geschlechtsteile gekommen ist, unter den Begriff des Geschlechtsverkehrs fallen. Denn wenn dem nicht so wäre, würde die Aussage. des Angeklagten bei Zugrundelegung des vom Landgericht angenoinmenen Sachverhalts objektiv richtig sein und schon der äussere Tatbestand “er eidlichen. Falschaussage nicht vorliegen. Für den Begriff des Beischlafes, der in den 88 173, 176 Nr 2, 177, 179 und 1§ 2 StGB als Tatbestandsmerkmal verwendet ist, genügt sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wie nach der ständigen Rechtsprechung eine Berührung der beiderseitigen Geschlechtsteile nicht, auch nicht die blosse äusserliche Einwirkung des männlichen auf den weiblichen Geschlechtsteil, sondern es muss ein Eindringen, gleichviel in welchem Umfange, erfolgen (RG JW 1930; 916). Daran fehlt es hier. Ebenso wird unter Ehebruch (StGB § 172) nur der ehebrecherische Beischlaf verstanden. Auch hier muss es zum Eindringen des männlichen Gliedes in die weibliche Scheide kommen. Dagegen wird man den Begriff der Beiwohnung in §§ 1591, 1717 BGB entsprechend dem Zwecke dieser Vorschriften weiter fassen und darunter auch die blosse Berührung der beiderseitigen Geschlechtsteile jedenfalls dann ziehen müssen, wenn sie mit Samenentleerung unmittelbar vor dem weiblichen Geschlechtsteil verbunden ist, weil damit die Möglichkeit der Befruchtung gegeben ist. Nach dem Sprachgebrauch wirä unter "Geschlechtsverkehr" im allgemeinen ebenfalls der Beischlaf verstanden.
b
Pas ° %
Wenn es sich um die Frage der Vaterschaft handelt, wird man den Begriff aber in dem weiteren Sinne der Beiwohnung verstehen müssen. Die hier in Frage stehenden Handlungen waren allerdings, da sie mehrere Monate vor Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit vorgenommen waren, nicht geeignet, die Vaterschaft des Angeklagten gegenüber dem klagenden unehelichen Kinde zu begründen. Indessen “ war der Angeklagte ja in erster Linie danach gefragt, ob Ä er in der gesetzlichen Empfängniszeit mit Frau Lug Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Die Frage nach dem Geschlechtsverkehr hatte deshalb in diesem Zusammenhang denselben Sinn, gleichviel ob nach Geschlechtsverkehr innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit oder vor dieser gefragt wurde,
w.r.
er
et te
Die Annalıme des Landgerichts, die Aussage des Angeklagten sei objektiv unwahr und erfülle somit den äusseren Tatbestand der eidlichen Falschaussage, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
“ ‘ : 7 v 9 “
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen die Verneinung des Vorsatzes, mit der Sachrüge auch gegen die Verneinung fahrlässiger Eidesverletzung.
Die Verfahrensrüge dringt durch. Mit ihr macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der §§ 244 Abs 2 und 254 StPO geltend. Sie führt dazu aus, das Landgericht habe zur iderlegung der Zinlassung des Angeklagten, er habe die blosse Berührung der Geschlechtsteile nicht als Geschlechtsverkehr angesehen, das Protokoll über seine richterliche Vernehmung in diesem Verfahren am 5. Januar 1953 nicht verwertet. Bei dieser Vernehmung habe der .An-
geklagte. zugegeben, vor dem 1. Mai 1950 mehrmals mit Frau Iu@@D geschlechtlich verkehrt und vor dem Amtsgericht falsch ausgesagt und geschworen zu haben und dies damit begründet, er habe befürchtet, andernfalls werde der Richter im Unterhaltsstreit zu dem Schluss gekommen, er - der Angeklagte — hätte auch in der gesetzlichen Empfängniszeit mit Frau Lu@@® geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht hätte, wenn es seiner Aufklärungspflicht nachgekommen wäre, dieses Geständnis des Angeklagten verlesen und den Widerspruch zwischen dem Geständnis und der Einlassung des Angeklagten aufklären und zu diesem Zwecke unter Umständen den vernehmenden Richter als Zeugen hören müssen, wenn es der Ansicht gewesen wäre, dass die Vernehmungsniederschrift vom 5. Jamuar 1953 nicht vollständig sei.
Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält keinen Vermerk darüber, dass das Geständnis des Angeklagten verlesen worden ist. Daraus allein könnte jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass dies nicht geschehen ist, Denn nach § 255 StPOist die Verlesung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten zu protokollieren, Ferner kann ein Geständnis des Angeklagten auch im Wege des Vorhaltes zum Gegenstand der Hauptverhendlung gemacht werden. Indessen kann dem Schweigen der Urteilsausführungen entnommen werden, dass das Landgericht die Erklärungen, die der Angeklagte bei seiner richterlichen Vernehmung im Verfahren abgegeben, bei der Ermittlung des inneren Tatbestandes nicht berücksichtigt hat. Da der Inhalt dieser Erklärungen im Widerspruch zu seiner Einlassung in der Hauptverhandlung stand, dass er bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Unterhaltsprozess der meinung gewesen sei, die missglückten Versuche; den Beischlaf mit Frau Lu zu vollziehen, seien nicht
N be
als Geschlechtsverkehr anzusehen, hätte das Landgericht versuchen müssen, diesen Widerspruch zu klären. Zu diesem Zwekke hätte es nötigenfalls den Richter, der ihn vernommen hatte, hören müssen. Die Benutzung dieser Beweismittel - das Geständnis des Angeklagten und, zu dessen etwa erforderlichen Auslegung,’ der Bekundung des Vernehmungsrichters - drängte sich im Hinblick auf die Erheblichkeit des Widerspruches auf. Das Landgericht wäre verpflichtet gewesen zu prüfen,. ob die Einlassung des Angeklagten durch jene widersprechenden Erklärungen vor dem Ermittlungsrichter nicht widerlegt waren, und es hätte zu dieser Frage im Urteil Stellung nehmen müssen. Da nicht auszuschliessen ist, dass das Landgericht, wenn es seine Aufklärungspflicht in diesem Punkte erfüllt hätte, zu Feststellungen gelangt wäre, die
die Annahme einer vorsätzlichen oder doch fahrlässigen Eidesverletzung rechtfertigten, kann das Urteil auf diesem Verfahrensverstoss beruhen. Es ist deshalb mit den Feststellungen eufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen,
Für den Fall, dass die neue Verhandlung Vorsatz des Angeklagten ergeben sollte, wird darauf hingewiesen, dass neben der Verurteilung wegen keineides eine Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB nicht in Betracht kommen würde (BGHSt 4, 244 und 5, 44).
Ri h: f x 7 L "
-71-
Der Oberbundesanwalt hatte die Verfahrensrüge nicht für begründet erachtet; jeäoch auf die sachlich-rechtliche Füge hin Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Rotberg Koeniger Busch wartin “ Maaß