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BGH Entscheidung vom 17.11.1959 – 1 StR 493/59

1. Strafsenat

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i StR 493/59

Ta Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Anna W GE geborene SED au » geboren an EEE 1917 in Marx: En bei

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wegen Meineids u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

„.. Bundesrichter Werner 'Büundesrichter Dr. Hübner = Bundesrichter. Fischer

- -Bundesrichter Dr. Faller . als beisitzende Richter,

© Oberlandesgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwalt ‚schaft,

iu . "Justimangestellter I)

als Urkunäsbeanter der . Geschä? Ptrsstelle, für Becht erkannt:

. üb ‚Aie Revision der Angeklagten wird das Urteil. . ann Tandgerichts Darmstadt vom 18. Juni 1959 mit den - Peststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver- : handlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des Bechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

‚Von Rechts wegen.

Die Angeklagte gab im Unterhaltsrechtsstreii ihres Kindes, das sie am 23. Dezember 1950 gebar, als Zeugin an, sie habe in der Empfängniszeit nur mii dem Krafifehrer Hans MED geschlechilich verkehrt. Dieser wurde zur Unterhaltszaehiung verurteilt, Das Landgericht ist überzeugt, daß die Aussage der Angeklagien bewußt unwahr ist. Es hat sie wegen Meineids in Tateinheit mit (Prozeß-) Betrug zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision hat Erfolg. Zwax enthalten ihre eigenen Ausführungen mur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Überprüfung des Urtöils im ganzen, zu der die Sachrüge zwingt, ergibt jedoch folgende rechtliche Bedenken gegen das Urteil.

Te Melneid.

. 2» Die Strafkammer hat.es auf Grund des Blutgruppengutachtens des Sachverständigen Prof. .Dr. Elbel ausgeschlossen, daß 6 5 der Vater des Kindes sei, und folgert daraus, daß die. Beschwerdeführerin in der Empfängniszeit mit einen anderen Mann Geschlechisverkehr gehabt haben müsse. Indessen teilt ‚das Urteil den näheren Inhalt des Gutachtens nicht mit.

Der Senat kann daher nicht. erkennen, auf welchen tatsächlichen :

Umständen der Ausschluß | als Kindesyaters beruht. Er kann deshalb auch nicht prüfen, ob das Gutachten des Sachverständigen und die darauf gegründete Überzeugung der Sirafkammer rechtlich fehlerfrei sind.

2 Die Strafkammer gibt zwar die Gründe des — kiageabweisenden - landgerichtlichen Urteils im Unterhalisrechtsstreit wieder. Diese führen aber zu dem Punkt gleichfalls

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keine zureichenden Tatsachen an. Ihnen ist nur zu entnehmen, daß die Zivilkammer den Biutgruppengutachien der Professcren Dr Lenze und Dr. Elbel — wonach "der Beklagse als Erzeuger auszuschließen ist" -— vor einem dem Anisgerichi erstlasie,en Blutgruppen- und Vaterschaftsgutiachien des Prof. Dr. Löns ung einen erbbiologischen Guiachien des Prof. Dr. Prasje -— wonach die Vaterschaft MER nich; ausgeschlossen. sondern blu!- mäßig "angezeigt" und "wahrscheinlich" sei — deswegen den Vorzug gab, weil jene dem Fortschritt der Wissenschaft enisprechend auch die Rhesus-Uniergruppen in die Untersuchung ı 4 einbezogen hatten. Weder wird jedoch angegeben, welches ausschließt noch werden Einzelheiten über die Ari und Weise der Rhesus-Blutgruppenbestimmungen miigeteilt. Der Senats

ist daher auch außerstande zu prüfen, ob die Rhesus-Gutachten den Anforderungen der Entscheidung BGH NJü 1958, 1787 Nr. 19 entsprochen. Das Urteil kann deshalb richt bestehen bleiben.

2. Für die neue Verhandlung wird außerdem auf folgendes hingewiesen.

a) Die Angeklagte befand sich vom 28. März 1950 bis zum 11. Juli 1950 im Gefängnis. Das Landgericht meint, sie 4 habe das Kind zwar nicht in dieser Zeit empfangen, es könne aber aus einem Geschlechtsverkehr der Beschwerdeführerin "scwohl vor der Gefängniszeit als auch nach der Gefängniszeis" stammen. Das trifft für die Zeit nach ihrer Enslassung aus der Strafhaft nicht zu; denn die Empfängniszeit endeie schon vorher, am 25. Juni 1950 (§ 1717 Abs. 2 BGB).

b) Falls die Strafkammer wie bisher es als erwiesen erachten sollte, daß die Angeklagte mit MB überkaupi nicht innerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich verkeh?r; hatte, wird sie die Tatsachen anführen müsse, aus denen si®

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dies folgert. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist zwar nur eine Sollvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. Das entbindei den Tatrichter aber nicht, ie Vorschrift zu befolgen. Das erfordert nier sußerdem sachlichrechilich die zweifelhafte Beweislage. Immerhin war im Unterhalisrechtsstreit das Amtsgericht zu anderer Überzeugung gekommen und haite die Zivilkammer die Frage offen gelassen.

Auch zur inneren Tatseite ist die vom Landgerichis ntcht näher begründete Annahme, daß die Angeklagie voxrsäizlich falsch geschworen habe, ohne weitere Begründung nur einleuchtend vom Boden der bisherigen Festsiellung, daß sie mit MED überhaupt nicht geschlechtlich verkehrt habe. Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung auch nur die Löglichkeit nicht sicher ausschließen können, daß es doch zu einem Geschlechisverkehr zwischen beiden gekommen ist, würde es auch näher darlegen müssen, daß und weshalb ein bicher Irrtum der Angeklagten ausscheidet. Ausführungen dazu wölen in diesem Falle um so weniger entbehrlich, als die Anceklagie als primitiv und wenig inielligent geschildert wird, tisher nicht feststeht, mit welchem anderen Manne, zu welchen Zeitpunkt und unter welchen Umständen sie noch geschlechtiiich verkehrt hat, und ein vor dem 17. März 1950 liegender, gleichwohl aber für die Empfängnis ursächlicher Verkehr dem Gedächtnis der Angeklagten um so leichter enischwunden sein könnie, wenn ihr - wie visher - nicht zu widerlegen ist, daß sie an diesem Tage ihre Monatsolutungen hatte.

IT. Betrug.

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Die Strafkammer findet den Prozeßbetrug der Angeklagten .

in ihrer wahrheitswidrig beschworenen Aussage, demnach scwohl

in der unwahren Angabe, sie habe mit ME in de Empfängnis-

zeit Geschlechisverkehr gehahi, als auck in der weiteren Be-

hauptung, es habe ihr in jenem Zeitraum kein anderer Mann beigew..hnt. Das wäre an sich rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 3, 160). Rechtsfehlerfrei erwägt das Tandgericht ach im Anschluß an das Gutachten des medizinischen Sachvexsiwändigen, daß sie das Kind, obwohl sie am Tage des (angeblichen) Geschlechtsverkehrs mit WE, am 16./17. März 1950, die Monatsregel hatte, aus einer früheren Beiwohnung empfangen haben kann. Nicht unbedenklich ist es aber, daß die Sirafkarmer auch insoweit ohne weiteres annimmi, die Beschwerdeführerin habe betrügerisch gehandelt. Nicht allen Frauen isi es geläufig, daß die Monatsregel auch noch nach einer Empfängnis j% auftreten kann. Die Angeklagte ist nach dem Eindruck des Tairichters primitiv und wenig intelligent. Um so mehr hätie er darlegen müssen, daß sie sich dennoch der Möglichkeiv einer Empfängnis aus einem Geschlechisverkehr vor ihrer letzven Monatsregel bewußt war und nicht eiwa einen solchen Verkehr b108B deshalb verschwieg, weil sie meinte, ihm könne das Kind unmöglich entstammen; denn falls sie der letzigenannten Nei- “ nung war, fehlten ihr der Betrugsvorsatz und die betrügerische Absicht /§ 1717 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Ob dieser Rechtsmangel, der den Schuldumfang betrifft, schon allein zur Aufhebung des Urteils führen müßte, kenn 314. sich beruhen. Das Urteil hat wegen des zu I bezeichneten Rechtsfehlers im ganzen keinen Bestand, da beide Straftaten der Angeklagten in Tateinheit stehen und deshalb nur einheitlich beurteilt werden können. Die Strafkammer wird jedoch in der neuen Verhandlung auf den eben erörterten Punkt nur dam einzugehen brauchen, wenn sie der Beschwerdeführerin nichü widerlegen kann, daß diese in der Empfängniszeit tatsächlich mit MW, aber nachher bis zu ihrer Einlieferung ins Gefängnis mit keinem anderen Manne Geschlechtsverkehr hatte.

CL

III. Sirafausspruch,

Hat sich die Angeklagte des Betruges schuldig gemacht und hatte sie eine beirügerische Absicht schon durch unrichtige Angaben vor dem Jugendamt verfolgt, so könnte sich fragen, ob der Angeklagten etwa § 157 StGB zugute kommt (hierzu sishe BGHSt 9, 121, 123).

Dr, Geier Werner Hübner

Pischer Dr. Faller

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