Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 09.02.1956 – 4 StR 27/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a str 2756. 2224 9 18
ImnmNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Alfons Mr aus „ (vd. DB, Westf.), dort geboren am 1924,
wegen fohrlässigen Falscheiäs.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krunmme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Dr. Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 24. Oktober 1955 aufgehoben und der Angeklagte freige- ‚sprochen..
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen
werden der Staatskasse auferlegt.
Von Recnis wegen
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids zu fünf Monaten Gefängnis, ohne Strafaussetzung, verurteilt. Seine . Revision hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer hatte mit der in einem Gastwirtshaushalt beschäftigten Gisela Bi im März und Anfang April 1953 Geschlechtsverkehr gehabt. Im März 1954 gebar sie unehelich eine Tochter. Als Erzeug Yides. ‚Kindes wurde der Maurer Klaus x ) in Anspruch gen men). der sich u.a. auf Mehrverkehr berief und dafür den jetzigen Angeklagten als Zeugen be-
nannte, Gemäß dem daraufhin vom Amtsgericht erlassenen Beweiswen werden, ch er mit der Kindesmutter "während der gesetzlichen Empfängniszeit, d.h. in der Zeit vom 20.5.1953 bis 18.9.1953" Geschlechtsverkehr gehabt hatte, Er wurde unter Mitteilung üle-‘ ser Beweisfrage als Zeuge vor den ersuchten Richter geladen
beschl Luß sollte der Beschwerdeführer als Zeuge darüber vernon-
und von einem Referendar als Richter kraft Auftrages vernommen. \,-
a Er sagte,. nach. Belehrung, auss
"Die Kindesmutter ist seinerzeit im ED . in:Wennemen angestellt gewesen. Da ich häufiger dieses Lokal besuche, habe ich sie dort kennengelernt.
' Ich habe die Kindesmutter nur im Rahmen der Bedienung. kennengelernt. Ich bin mit ihr nicht ausgegangen. Ich habe mit der Kindesmutter keinen Geschlechtsverkehr
' gehabt. Daß der Beklagte mich als Hehrverkehrszeugfn angegeben h ıat, Kann ich mir nur so erklären, daß er, der die Kindesmutter in der damaligen Zeit häufig besucht hat und mit ihr ausgegangen ist, mich in der Gaststätte gesehen hat." u
Diese Aussage, deren Formulierung von dem Referendar stemm-\ we, wurde dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt. Er
wurde anschließend durch einen Gerichtsassessor, nach Bestätigung der Frage, ob alles richtig sei, beeidigt.
Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, daß sich der Beschwerdeführer bei seiner eidlichen Vernehmung zumindest des im April. 1953 mit der Kindesmutter erfolgten Geschlechtsverkehrs bewußt war. Es sei aber nach seiner Einlassung und gemäß der Aussage des Referendars nicht auszuschließen, daß sie} dessen damalige Frage nach dem Geschlechtsverkehr ausdrücklich auf die Empfängniszeit beschränkt habe. Es bleibe daher die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer entweder seine verneinende Erklärung überhaupt nur unter dieser Einschränkung abgegeben, cder daß er schon die Frage und. den nachfolgenden Eid lediglich auf diesen ihm für das Verfahrenrechtserheblichbekannt gewordenen Punkt bezogen habe, Die Frage nach einem ' Verkehr innerkalb der angegebenen Empfängniszeit hätte er 'wahrheitsgemäß verneinen können. Die Aussage gehe aber den "Wortlaut nach über diesen Zeitraum hinaus und sei im Hinblick auf den dem Angeklagsen damals bewußten Geschlechtsverkehr aus April 1955 falsch gewesen. Der Beschwerdeführer, so legt die Strafkammer weiter dar, hätte sich sagen können und müssen?’ daß seine Aussage unvollständig und im Wortlaut irreführend war. Er hätte sie daher zumindest bei der Trage des AssessorS; ob alles so richtig sei, durch einen entsprechenden Zusatz richtigstellen müssen. Statt dessen habe er die bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt für ihn als unrichtig erkennvare Aussas genehmigt, sie als richtig bestätigt und sodann beschworen. Damit habe er seine Eidespflicht fahrlässig verletzt. |
Diese Darlegungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, Auch der § 16% Abs 1 StGB setzt zunächst einmal eine falsche Aussage voraus. Im vorliegenden rail
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ergibt sich aus den Feststellungen und Unterstellungen des Tatrichters nicht, daß eine falsche Aussage vorlag.
Bei Prüfung der Frage, ob eine Zeugenaussage falsch ist, also mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH NJW 1955, 430 Nr 15), ist nicht lediglich am protokollierten Vortlaut zu haften. Die Aussage darf nicht losgelöst von dem Zusammenhang betrachtet werden, in dem sie erfolgte (RGSt 76, 94, 96; BGH 4 StR 276/52 v. 23. Oktober 1952). Gegenstand des damaligen Rechtsstreits (§ 1717 Abs 1 Satz 1 BGB) und der Vernehmung (§ 377 Abs 2.Nr 2, § 396 Abs ! ZPO) war nicht die Frage, ob der Zeuge vo irgendwann einmal und überhaupt, sondern, ‘ob er innerhalb der ihm bekannt gegebenen gesetzlichen Empfängniszeit (20.Mai.bis 18. September 1953) mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hatte (BGHSt 3, 221, 223). Wie die Strafkammer für unwiderlegbar erachtet, ist der Angeklagte
‚als demaliger Zeuge insoweit auch nur danach ‚ef’ragtı worden.
Er hat diese Frage verneinend beantwortet und damit ausge
er habe mit Gisela vg während der impfängniszeit keine Geschlechtsverkehr gehabt. Er konnte diese Frage, wie das Landgericht selbst darlegt, "wahrheitsgemäß verneinen" ‘ts 6 UA). Demnach hat er durch ‚die Verneinung der - wie unterstellt -
so formulierten Frage nichts Unwahres bekundet. Wenn diese Aussage von dem vernehmenden Referendar bei der Protokollierung dehin gefaßt wurde: "Ich habe mit der Kindesmutter keinen Ge-
‚schlechtsverkehr gehabt", so war dies nur die - wenn auch et-
was ungenaue - Wiedergabe dessen, was der Angeklagte als Mehrverkehrszeuge in Wirklichkeit ausgesagt hatte.
Da somit nach dem vom Tatrichter als nöglich angenommenen und für die Revisionsinstanz zu Grunde zu legenden Sachverhalt die Aussage richtig war, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich
daran äurch die Verlesung und Genehmigung der Niederschrift sowie die Bestätigung der Frage des Assessors etwas geändert hätte. Bei dieser unterstellten Sachlage konnte der Beschwerge. : führer die vrotokollierte Aussage auch nicht als irreführenü ansehen urd hatte keinen Anlaß, sie zu berichtigen, oder gar eine - über das Beweisthema hinausgehende — Aussage zu machen, Das ÜUnterlassen eines Hinweises seitens eines rechtsunkundigen Zeugen auf eine gewisse rein äußerliche Nichtübereinstimmung J von Aussage und Protokollfassung vermag den Vorwurf einer Verletzung der Bidespflicht jedenfalls bei einer Sachlage, wie sie hier unterstellt wurde, nicht zu begründen.
Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht kommen, ist der Angeklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, von hier aus freizusprechen.
Übrigens hätten, auch wenn es nicht zu einer Freisprechun gekommen wäre, der rechtlich bedenklich begründete Strafausspruch und die Äblehhung der Strafaussetzung (vgi dazu: BGH - NIW 1955, 996 Nr 15) nicht bestehen bleiben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs i, Abs 2 Satz 2 StPO (Nichtvorliegen eines begründeten Tatverdachts).
Güde | | Krumme Dr. Augustin
Seibert- Lang-Hinrichsen