Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 16.12.1954 – 4 StR 524/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

ED An

4 StR 524754 2273 062

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Bergmann Arnoldus VO aus HOEEEEB zeboren am EEE 1925 in LEE (Holland),

2.:den Polizeimeister i.R. Gustav r OB aus

HOED, zevoren ar ED 1895 in CE 2: 2t-

in Untersuchungshaft,

wegen Meineides u. &,

hat‘ der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr, Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt rn der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten WW zegen das Urteil des Landgerichts in Münster in Westfalen vom 18.HMai 1954 wird verworfen, Die Kosten dieses Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten RW wirä dieses

63

Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der ingeklagte verurteilt ist. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

ep)

Gründe§

—— || nn

Der Angeklagte RB ist wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid in zwei Fällen, der Angeklagte Voss wegen Meineids verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten RW ist begründet, während das Rechtsmittel des Angeklagten \(WBnricht aAurchgreift,

I.

1.)Zu Unrecht rügt die Revision des Angeklagten ROM üas erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.. Der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1954, nach dem die Strafkammer III zuständig war, ist wegen der eingetretenen Überlastung dieser Kammer durch Beschluß des Präsidiums vom 3, März 1954 gemäß § 63 Abs 2 GVG dahin geändert worden, daß die Strafkammer II sämtliche Strafsachen der Strafkammer III übernahm, soweit es sich nicht um Verkehrs- und Jugendsachen handelte oder bereits Termin anberaumt war. Die Besetzung der hiernach nunmehr zuständigen Strafkammer II wurde auch nicht dadurch ordnungswidrig, daß ihr Vorsitzender. Landgerichtsdirektor Dr. St, sich wegen Überlastung gemäß § 66 Abs 1 GVG regelmässig in einer der drei wöchentlichen Sitzungen durch das dienstälteste Kammermitglied vertreten ließ (vgl EGHSt 2, 71).

2,)Die Strafkammer hat auf Grund der als glaubwürdig bezeichneten Bekundungen des Bergmanns Wilhelm Ve und des Metzgergesellen Tg für festgestellt erachtet, daß der Angeklagte Ru diese Zeugen vergeblich zu bestimmen versucht hat, in dem

gegen ihn angestrengten Unterhaltsprozeß der Wahrheit zuwider auszusagen, sie hätten mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt. Die Verteidigung hatte Zeugenbeweis dafür erboten, daß Wilhelm Vgpvor dem Termin gesagt habe, er werde nichts Gutes für FEB aussagen, wenn dieser nichts herausrücke, und daß TB ien Angeklagten, als dieser ihn beim Meister aufsuchte, aufgefordert habe, ihn als Mehrverkehrszeugen anzugeben. Beide Anträge hat die Strafkammer abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Tatsache im ersten Falle für die Entscheidung ohne Bedeutung, im zwei-

ten bereits erwiesen sei,

Die Ablehnung einer Beweiserhebung über die behauptete Äusserung des Wilhelm WB1ässt nicht erkennen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eine ‚derartige Äusserung für bedeutungslos erachtet ‘worden ist. Die Strafkammer kann daher außer acht gelassen haben, daß das Erbieten eines Zeugen, den Inhalt seiner Bekundung käuflich zu machen, die ‚Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit im ungünstigefßinne zu beeinflussen vermag.

. "Das Landgericht ist ferner ausweislich der Urteilsgründe nicht davon ausgegangen, daß TB den Angeklagten REED aufgefordert hat, ihn als Mehrverkehrszeugen zu benennen. Es hat im Gegenteil vorausgesetzt, daß Teich die Frage des RW, >» er mit der Kindesmutter etwas gehabt habe, stets verneint hat.

Da das Urteil gegen RW auf der somit fehlerhaften Behandlung der beiden Beweisamträge beruhen kann, muß es schon aus diesem Grunde in vollem

Umfange der Aufhebung unterliegen, ohne daß es auf die weiteren Verfahrensrügen noch ankommt,

3.)Die Sachbeschwerde des Angeklagten RS ist ebenfalls begründet.

Nach der Annahme des Landgerichts hat Wilhelm VB zwar zugesagt, als Mehrverkehrszeuge aufzutreten, aber erklärt, wenn er schwören müsse, dann wäre es nichts mit der Aussage; hierauf habe Ri erwidert, er brauche nicht damit zu rechnen, daß er seine Aussage beschwören müsse. Daß zwischen REED und TEE über eine etwaige Eidesleistung gesprochen worden wäre, ist nicht festgestellt. Gleichwohl erachtet die Strafkammer den Angeklagten ED one weitere Begründung für überführt, er habe die .beiden Zeugen zu bestimmen versucht, eine wahrheitswidrige Aussage zu beschwören; er sei sich nämlich darüber klar gewesen, daß die Zeugen ihre Aussage beschwören mußten.

Dabei. hat die Strafkammer möglicherweise außer acht gelassen, daß die Zeugen nicht in einem Strafverfahren, sondern in einem bürgerlichen Rechtsstreit aussagen sollten und daß hier, abweichend vom Strafprozeß, Zeugen nur dann vereidigt werden, wenn das Gericht dies für geboten erachtet und die Parteien nicht darauf verzichten (§ 391 ZPO). Selbst wenn der Angeklagte RW richt von zutreffenden prozessrechtlichen Vorstellungen ausging, was nicht ausreichend erörtert worden ist, konnte es ihm bereits als sinnvoll erscheinen, die beiden Zeugen zu einer nur uneidlichen Aussage zu bewegen. Der anscheinend auf der gegenteiligen Annahme beruhende Gedankengang der Strafkammer kann daher durch Rechtsirrtum beeinflusst sein.

II.

1.)Die Verfahrensrüge des Angeklagten Arnoldus WW ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden. Die - zudem weithin sinnlose - Verweisung auf die Rechtfertigungsschrift des Angeklagten RB ist unbeachtlich (RGSt 20, 42).

2.)Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

In dem Unterhaltsprozeß gegen RW hat der Angeklagte Arnoldus V@D als Zeuge eidlich bekundet, er habe mit der Kindesmutter zwischen Weihnachten und Neujahr 1946/4” geschlechtlich verkehrt, In der Hauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, er habe bei jener Gelegenheit versucht, mit der Kindesmutter geschlechtlich zu verkehren. Der Geschlechtsverkehr habe im Stehen stattgefunden. Ob es zu einem

richtigen Geschlechtsverkehr gekommen sei, wisse

er nicht; es sei ungewiß, ob er mit seinem Gliede in den Geschlechtsteil der Kindesmutter gekommen sei oder diesen nur äusserlich berührt habe,

Die Strafkammer führt aus, die bestimmte Zeugenaussage des Angeklagten, daß er mit der Kindesmutter Geschlechtsverkehr gehabt habe, sei danach vorsätzlich falsch. In Wirkliehkeit sei es zweifelhaft gewesen, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen war. Da es auf diesen Punkt aber, wie der Angeklagte gewußt habe, entscheidend angekommen sei, habe er bei seiner Zeugenaussage angeben müssen, daß er nicht wisse, ob er wirklich mit der Kindesmutter verkehrt habe.

Das Landgericht fährt fort, es sprächen manche Gesichtspunkte dafür, daß der Angeklagte Vg> überhaupt nicht in der geschilderten Weise mit der Kindesmutter, die ihn gar nicht kennen will, zusammen gewesen sei; unwahrscheinlich sei auch die vom Angeklagten gegebene Schilderung über die Durchführung des Verkehrs, Wegen seiner übrigen eidlichen Aussage habe es ihn indes - al.ein auf die Aussage der Zeugin hin - nicht für überführt erachtet.

Diese Feststellungen und Erwägungen tragen den Schuldspruch wegen Meineides,

-

Nach der Überzeugung des Tatrichters war zweifelhaft, ob es zwischen dem Angeklagten WB und der Kindesmutter zum Geschlechtsverkehr gekommer: ist. Mindestens dieser Ungewissheit war sich der Angeklagte auch bewußt. Er wusste ferner, daß es in dem Rechtsstreit um die Erzeugung der Rosemarie Bu entscheidend darauf ankam, ob er tatsächlich mit der Kindesmutter regelrecht geschlechtlich verkehrt hatte. Wenn die Strafkammer hieraus die rechtliche Folgerüng zieht, der Angeklagte habe bei seiner Zeugenvernehmung angeben müssen, daß er nicht wisse, ob er wirklich mit der Kindesmutter verkehrt habe, so wird damit zutreffend die bewusste und gewollte Abweichung von der Wirklichkeit gekennzeichnet und nicht etwa nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben, daß er nämlich die Abweichung seiner Aussage von der Wirklichkeit nicht erkannt habe, aber hätte erkennen können.

An der bestimmten Überzeugung, daß die bekundete Gewissheit des Geschlechtsverkehrs keinesfalls dem Bewußtsein des Angeklagten entsprach, wurde das Landgericht auch nicht durch den Verdacht gehindert,

daß der Angeklagte Wpias Zusammentreffen mit der Kindesmutter überhaupt erfunden habe.

‚Irrig ist die Auffassung der Revision, es sei für den Unterhaltsprozess gar nicht erheblich gewesen, ob es zwischen dem Angeklagten und der Kindesmutter zu einer richtigen Vereinigung oder nur zu einer äusserlichen Berührung der Geschlechtsteile gekommen war. Denn nur die Vereinigung der Geschlechtsteile ist eine Beiwohnung im Sinne des § 1717 BGB.

Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Angeklagten Vgg@ wirkenden Rechtsfehler erkennen lassen, war dessen Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Krumme Engels Hülle

Seibert Lang-Hinrichsen