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BGH Entscheidung vom 01.10.1953 – 4 StR 110/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 110,53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt und Notar Heinrich 5 t (EEE aus SED in VOEEEEED, zeboren an EB 1905 in CHE, Krei: EEE

wegen Betruges

hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle BSundesrichter Dr. Augustin als beisitzende aichter, Bundesanwalt EM in üer Verhandlung, Staatsanwalt Dr. MEEEED bei der Verkündung alg Vertreter der Bundesanwaltschaft, Eilfsarbeiter im mittleren Justizdienst mn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Detmold

vom 17. November 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

‚Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Prozessbetrugs zu einer Geldstrafe verurteilt worden, nachdem seine frühere gleichlautende Verurteilung auf seine Revision aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden war. Gegen die neue Entscheidung hat der Angeklagte abermals Revision eingelegt und einen Verfahrensverstoss sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Das techtsmittel muss wiederum Erfolg haben.

Die Verfahrensbegchwerde ist nicht begründet. Die Vorschrift des § 267 Abs 1 StPO ist nicht verletzt, weil das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des Betruges in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt hat.

Die bisherigen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen.

Der Tatrichter erblickt die erste Betrugshandlung des Beschwerdeführers darin. dass dieser in der Klagebeantwortung vom 25. Juni 1949 geltend gemacht hat, der als Erzeuger eines unekelichen Kindes in Anspruch genommene Beklagte - WEREED - habe die Unterhaltszahlung abgelehnt; denn dem Angeklagten war infolge Einsichtnahme in die Prozessakten des Amtsgerichts in Blonberg aus dem Jahre 1940 bekannt, dass sein Auftraggeber die Vaterschaft und die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung anerkannt hatte und demgemäss verurteilt war. Fortsetzungen dieses betrügerischen Verhaltens sieht das Landgericht sodann in dem Schriftsatz des Angeklagten vom 7. September 1949, in dem er auf die Beweispflicht des Klägers hinwies, und schliesslich in seinem Stillschweigen zu dem falschen Sachvortrag des Beklagten im Verhandlungstermin vom 30. September 1949. Die gegen diese Urteilsausführungen gerichteten Angriffe der Revision gehen im wesentlichen fell.

Die Auslegung der Klagebeantwortung verstösst nicht gegen die Denkgesetze und ist auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Der im Urteil mitgeteilte Inhalt dieses Schriftsatzes nötigte, entgegen der Ansicht der Revision, nicht zu dem Schluss,_dass sich die angebliche „blehnung der Unterhaltszahlung nur auf ein mit der Kindesmutter vor der früheren Klageerhebung geführtes Gespräch beziehen, aber eine spätere Anerkennung der Unterhaltspflicht nicht ausschliessen sollte. Vielmehr deutet die unmittelbar anschliessende Behauptung, der Beklagte habe auch bis heute niemals Unterhalt geleistet, darauf hin, dass hier eine grundsätzliche, bis zuletzt aufrechterhaltene Ablehnung der Unterhaltsleistung gemeint war. Diese ınnahme liegt besonders nahe, weil der Angeklagte wusste, dass es dem Jugendamt gerade hierauf ankan, da es sich schon vor der erneuten Klageerhebung gegenüber dem Beklagten auf ein durch Kriegseinwirkung vernichtetes Vaterschaftsanerkenntnis nebst Unterhaltsverpflichtung berufen hatte. Dem erkennbaren Sinn dieses Schriftseatzes widerspricht es auch nicht, wenn das Landgericht ihm entnimmt, der Beschwerdeführer habe nicht nur die Ablehnung der Unterhaltszahlung behaupten, sondern zugleich jede frühere Verpflichtung seines Auftragsgebers zur Unterhaltsleistung bestreiten wollen. Sind aber die Schlussfolgerungen des Tatrichters denkgesetzlich möglich, so kann sich die Revision nicht darauf berufen, dass der Wortlaut des Schriftstücks auch eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Deutung zu-

lasse, 0b die Yürdigung des Schriftsatzes vom 7. September 1949 als weitere Ausführungshandlung des mit der

unrientigen Klagebeantwortung begonnenen Prozessbetruges rechtlich angreifbar ist, bedarf nicht der Erörterung;

denn das Landgericht hat auch eine für den Erlass des die Unterhaltsklage abweisenden Urteils ursächliche Täuschung des Richters durch Unterlassen rechtsbedenkenfrei in dem

Stillschweigen des Angeklagten zu den falschen Behauptungen seines Auftraggebers im letzten Verhandlungstermin gesehen.

Wie schon im ersten Revisionsurteil dargelegt ist, erstreckt sich die Wahrheitspflicht im Prozess, unabhängig von dem Sachvortrag der Parteien, auf alle den streitigen Anspruch betreffenden Vorgänge,über die der Richter nach seinen an die Beteiligten gerichteten Fra- „gen Klarheit zu schaffen wünscht. Das war nach den Urteils- “ Teststellungen auch der Fall bei der in beiden Verhandlungs- „„befminen vom Vorsitzenden gestellten Frage, ob ein früheres Anerkenntnis der Vaterschaft und der Unterhaltspflicht des Beklagten_vorlag. Zudem begründete die vom Tatrichter in dieser Hinsicht rechtsirrtumsfrei festgestellte Irreführung des Prozessrichters durch die Klagebeantwortung

des Beschwerdeführers für diesen die Rechtspflicht, die dadurch von ihu selbst geschaffene Gefahr einer Vermögensschädigung des Prozessgegners ohne Rücksicht auf die Belange der eigenen Partei im Termin von 30. September

1949 durch Offenbarung des wahren Sachverhalts zu beseitigen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers im Armenrechtsverfahren vor dem Berufungsgericht hat die Strafkamner. dagegen nicht als eine für die sachliche Klageabweisung ursächliche Betrugshandlung gewürdigt, wie die Revision annimmt. Aus der Tatsache, dass der Angeklagte das Anerkenntnisurteil auch in diesen Verfahren nicht erwähnte, obwohl: das Jugendamt ausdrücklich darauf hinwies, wegen der früheren Gewährung des Familienunterhalts müsste irgendein Vollstreckungstitel gegen den Beklagten vor-

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liegen, hat der Tatrichter - zulässigerweise rückschliessend - nur entnommen, der Beschwerdeführer habe hierüber schon

im ersten Rechtszuge geschwiegen, weil er es darauf ankommen lassen wollte, ob das Urteil bekannt würde; er habe also nicht in Verkennun;; der prozessualen Wahrheitspflicht gehandelt. Jbrigens war nach dem festgestellten Sachverhalt vom Vertreter des Jugendamts auch schon im ersten Rechtszug auf das Bestehen irgendeines Vollstreckungstitels mündlich hingewiesen worden.

Dagegen bedarf äüle innere Tatseite nunmehr noch weiterer Klärung. Seit Erlass des ersten Revisionsurteils in dieser Sacıe hat der 3undesgerichtshof,in \bweichung von der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts, wiederholt ausgesprochen, dass die Widerrechtlichkeit der Täuschungshandlun;, nicht ohne weiteres die „iderrecktlichkeit des damit erstrebten Vermögensvorteils zur Folge habe. Selbst wer sich eines Meineides zum Zwecke der Täuschung bediene, begehe nicht schon deshalb, sondern nur dann einen Betrug, wenn der verfolgte Vermögensanspruch objektiv und subjektiv nicht mit der Rechtsordnung im Einklang stehe (BGHSt 3, 160; 1 StR 621,52 vom 10. Februar 1953; 4 StR 571/52 vom 7. Mai 1953). Dieser Grundsatz muss auch im vorliegenden Fall Anwendung finden.

Zwar handelt es sich hier nicht allein um die Abwehr eines unbegründeten oder vermeintlich unbegründeten Anspruchs. Selbst ein bewusst wahrheitswidriges Vaterschaftsanerkenntnis im Sinne des § 1717 BGB, das hier vorgelegen haben soll, ist nicht mehr aus der Welt zu schaffen; es enthält den Verzicht auf die dinrede der mehreren Zuhälter. Demgegenüber ist nur der Beweis zulässig, dass der .nerkennende der Kindesmutter inner-

halb der znpfängniszeit überhaupt nicht beigewohnt habe (5 1718 BGB). Das Unterhaltsanerkentnis, auf das es den Beschwerdeführer gerade ankam, kann aber auch dann nicht mehr zurückgefordert werden; es wird durch die Fest-. stellung des Lichtbestehens der Vaterschaft nicht berührt (RGZ 135, 219, 222). Durch eine spätere Adoption wäre

der Unterhaltsanspruch des Kindes ebenfalls nicht beseitigt worden; Surch den Annahmevertrag wird nur der Vor- ‚rang der Unterhaltspflicht des Ännehmenden gegenüber der des Erzeugers begründet (§ 1766 BGB). Auf einen nachträglichen Unterhaltsverzicht der Kindesmutter konnte der ärzeuger sich deshalb nicht berufen, weil diese zur Vertretung des Kindes nicht berechtigt, Ahr Verzicht also wirkungslos war. |

Infolge der Rechtskraftwirkung konnte der Kläger, der das Bestehen eines. Vollstreckungstitels für seinen Unterhaltsanspruch schon vor der Klageerhebung und sodann. in den Verhandlungsterninen behauptet hatte, unter Umständen auch eine sachliche sntscheidung zu seinen Gun-' sten anstelle eines verlorenen Urteils verlangen (Stein-Jonas 17. Aufl. IV 2b vor § 253 ZPO, § 322 YIIT 5), während er das neue klageabweisende Urteil nur im wege des \iederaufnahmeverfahrens nach § 580 Nr 7 ZPO aus der Welt schalfen kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers zielte darauf ab, das frühere Urteil in jeder Beziehung unschädlich zu machen, worauf sein Auftraggeber keinen Anspruch hatte,

Nach der Beweisannahme des Landgerichts war der Angeklagte aber der Ansicht, die Beseitigung der Rechtskraftwirkung des änerkenntnisurteils sei möglich, wenn das Vaterschaftsanerkenntnis bewusst wahrheitswidrig abgegeben war. Der Tatrichter hat indes noch nicht er-

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schöpfend geprüft, ob der Angeklagte wirklich geglaubt hat. dass sein Auftraggeber nicht der Erzeuger des Klägers sei. das Urteil geht nur davon aus, dass der \ingeklagte den Zusicherungen des SP, niemals selbst Unterhaltszahlungen an den Kläger geleistet zu haben. geglaubt habe, klärt aber nickt, ob er auch "innerlich davon überzeugt gewesen ist, dass kKärtens tatsächlich nicht der Erzeuger des Kindes sei". Hierauf kommt es vom 3oden der auch vom erkennenden Senat geteilten Rechtsansicht des 3undesgerichtshofs an; denn in einen solchen Falle könnte dem Beschwerdeführer das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der von ihm erstrebten zivilprozessualen Besserstellung seines auftraggebers, die schon als Vermögenssefihrdung angesehen werden muss, nicht nachgewiesen werden.

Das Urteil ist hiernach aufzuheben und die Sache zur Wach holung der noch fehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite zweckmässigerweise gemäss § 354 !bs 2 Satz 2 StPO an das benachbarte Landgericht in Paderborn zurückzuverweisen, das in “ der neuen Verhandlung auch den Inhalt der Nandakten des Beschwerdeführers, der von ihm eingesehenen Prozessakten des „misgerichts in Blomberg ko gecen EEE - c 86,/40 und der Vormundschaftsakten des gleichen serichts über den Kläger des vorgenannten Rechtsstreits zu erörtern haben wird.

Groß Krumme Hülle Engels Dr. Augustin