Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.05.1970 – 1 BvL 22/63, 1 BvL 27/64Unvereinbarkeit der Heiratsklauseln bei der Waisenrente in der sozialen Rentenversicherung mit Art. 6 Abs. 1 GGZitiert von 12
- BFH, 05.05.2010 – VI R 29/09Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus unentgeltlich überlassener Wohnung durch den Unterhaltsleistenden an den Angehörigen als Unterhaltszahlung in Form eines SachbezugsZitiert von 22
- KG, 08.10.2014 – 3 UF 38/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 08.06.1989 – 10 UF 40/89
- BGH, 25.04.2006 – VI ZR 114/05Zitiert von 3
- BFH, 04.08.2011 – III R 48/08(Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten und an dessen eigenes Kind - Zweck des Familienleistungsausgleichs - Unterhaltslastquoten der Eltern - Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG - Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers)Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 07.08.2024 – 16 WF 45/24
- BVerfG, 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14Nichtannahmebeschluss: Ausnahmeregelung des § 2325 Abs 3 S 3 BGB bzgl der 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung an Ehegatten verstößt weder gegen Art 6 Abs 1 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG - Ungleichbehandlung von Schenkungen an Ehegatten gegenüber Schenkungen an Dritte jedenfalls gerechtfertigt - wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten als Grundlage der Ungleichbehandlung von Dritt- und EhegattenschenkungenZitiert von 4
- OLG Stuttgart, 17.12.2015 – 18 UF 123/15
48 Entscheidungen zu § 1608 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1608 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1608#abs-1 (1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1608#abs-2 (2) (weggefallen)