Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1608#abs-1 (1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1608#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 1607 § 1609